170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Leistungsanspruch
Leistungen
Art. 4 KTV-Verordnung, KTV-VO · Leistungsanspruch
1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die während des Versicherungsschutzes eingetreten ist, besteht Anspruch auf Leistungen der KTV gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
2. Die Leistungen stehen während des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgebenden und danach den ehemaligen Mitarbeitenden zu.
3. Die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, inwiefern die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Ab dem 545. Tag der Lohnfortzahlung beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird auch berücksichtigt, inwiefern zumutbare Arbeit in anderen Berufen geleistet werden kann.
4. Artikel 3 und Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten sinngemäss.