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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Versicherungsschutz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KTV-Verordnung, KTV-VO · Versicherungsschutz

1. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Tag

a) eines unbefristeten oder eines auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses;

b) des vierten Monats eines auf drei Monate oder auf eine kürzere Zeit befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn es mehr als drei Monate gedauert hat.

2. Der Versicherungsschutz endet am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, spätestens aber am Tag gemäss Artikel 15 Absatz 1 PG.

3. Eine später eintretende Arbeitsunfähigkeit ist bei der KTV weder versichert noch versicherbar.

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