170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 17 KTV-Verordnung, KTV-VO · Übergangsrecht
1. Leistungsansprüche sowie Ansprüche auf Prämienzahlungen, auf Leistungen Dritter, auf Rückerstattung und auf Schadenersatz richten sich
a) nach dem alten Recht, wenn Sachverhalte betroffen sind, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugetragen haben;
b) nach dem neuen Recht, wenn Sachverhalte betroffen sind, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugetragen haben.