170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Rechtsschutz
Rechtsschutz
Art. 16 KTV-Verordnung, KTV-VO · Rechtsschutz
1. Kommt bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dieser Verordnung keine Einigung zustande
a) entscheidet in Fällen, welche die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Litera b PG einerseits und die KTV-Verwaltung andererseits betreffen, abschliessend die Regierung;
b) erlässt die KTV-Verwaltung in den übrigen Fällen auf Verlangen oder von Amtes wegen eine anfechtbare Verfügung.