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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 15 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Schadloshaltung und Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Organisation und Finanzierung
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Art. 15 KTV-Verordnung, KTV-VO · Schadloshaltung und Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

1. Die Arbeitgebenden haben die KTV für die Leistungen, die nach Artikel 6 Absatz 1 vorzeitig ausgerichtet wurden, sowie für allfällige durch das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses verursachte Mehraufwände schadlos zu halten.

2. Auf Schadloshaltung nach Absatz 1 wird verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird

a) dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nach Artikel 6 Absatz 2 PG geendet hat;

b) dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund bestand und die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beachtet wurden;

c) dass die oder der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat und die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beachtet wurden.

3. Zu Unrecht erwirkte oder ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten.

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