Art. 15 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Schadloshaltung und Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Art. 15 KTV-Verordnung, KTV-VO · Schadloshaltung und Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
1. Die Arbeitgebenden haben die KTV für die Leistungen, die nach Artikel 6 Absatz 1 vorzeitig ausgerichtet wurden, sowie für allfällige durch das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses verursachte Mehraufwände schadlos zu halten.
2. Auf Schadloshaltung nach Absatz 1 wird verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird
a) dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nach Artikel 6 Absatz 2 PG geendet hat;
b) dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund bestand und die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beachtet wurden;
c) dass die oder der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat und die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beachtet wurden.
3. Zu Unrecht erwirkte oder ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten.