170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Kosten für die Verwaltung
Organisation und Finanzierung
Art. 14 KTV-Verordnung, KTV-VO · Kosten für die Verwaltung
1. Für die Verwaltung der KTV erhält das PA jährlich 150 000 Franken zulasten des KTV-Fonds.
2. Fallen die jährlichen Kosten für die Verwaltung erheblich tiefer oder höher aus, kann das DFG den Betrag nach Absatz 1 angemessen senken beziehungsweise erhöhen.