Art. 13 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Prämien
Art. 13 KTV-Verordnung, KTV-VO · Prämien
1. Solange der Versicherungsschutz nach Artikel 3 besteht, haben die Mitarbeitenden Prämien zu bezahlen.
2. Mit den Prämien werden die Leistungen finanziert. Sie bemessen sich nach einem vom DFG für das Kalenderjahr festgelegten einheitlichen und möglichst kostendeckenden Beitragssatz.
3. Die Prämien werden auf dem massgebenden Lohn nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Dabei ist Artikel 6 Absatz 2 Litera b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Bezug auf die Leistungen der KTV unbeachtlich. Liegt der Jahreslohn über dem Maximum der obersten Gehaltsklasse, sind auf dem übersteigenden Teil keine Prämien geschuldet.
4. Die Arbeitgebenden ziehen die Prämien monatlich beziehungsweise die auf die Zeit eines unbezahlten Urlaubs entfallenden Prämien im Monat danach vom Lohn der Mitarbeitenden ab und überweisen den Gesamtbetrag pro Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres an die KTV.