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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Fonds

Organisation und Finanzierung
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Art. 12 KTV-Verordnung, KTV-VO · Fonds

1. Für die Umsetzung der Zwecke der KTV besteht ein selbstständiger Fonds im Sondervermögen des Kantons (KTV-Fonds).

2. Zur Sicherstellung der Zwecke der KTV und einer angemessenen sowie ausgeglichenen Prämienbelastung soll das Vermögen des KTV-Fonds nicht weniger als das Einfache und nicht mehr als das Doppelte der Leistungen betragen, die während der letzten fünf Jahre im Durchschnitt ausgerichtet wurden.

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