170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Fonds
Organisation und Finanzierung
Art. 12 KTV-Verordnung, KTV-VO · Fonds
1. Für die Umsetzung der Zwecke der KTV besteht ein selbstständiger Fonds im Sondervermögen des Kantons (KTV-Fonds).
2. Zur Sicherstellung der Zwecke der KTV und einer angemessenen sowie ausgeglichenen Prämienbelastung soll das Vermögen des KTV-Fonds nicht weniger als das Einfache und nicht mehr als das Doppelte der Leistungen betragen, die während der letzten fünf Jahre im Durchschnitt ausgerichtet wurden.