Art. 11 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Verwaltung
Art. 11 KTV-Verordnung, KTV-VO · Verwaltung
1. Die KTV-Verwaltung sorgt für die Umsetzung der KTV. Sie
a) unterstützt die Arbeitgebenden und Versicherten bei der Geltendmachung von Leistungen und der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung;
b) prüft die geltend gemachten Ansprüche und richtet die Leistungen aus;
c) ergreift oder veranlasst die zur Abklärung der geltend gemachten Leistungsansprüche und zur Verringerung der Arbeitsunfähigkeit gebotenen Massnahmen wie vertrauensärztliche Untersuchungen, Coachings und Case-Managements;
d) fordert zugunsten des KTV-Fonds die Prämien, Leistungen Dritter sowie Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche ein oder verrechnet sie mit künftigen Leistungen;
e) erstattet dem Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) jährlich Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des KTV-Fonds;
f) beantragt dem DFG eine Anpassung der Prämien, wenn es nach Artikel 12 Absatz 2 geboten erscheint;
g) kann dem DFG eine Anpassung der Kostenvergütung für die Verwaltung beantragen, wenn die Voraussetzung nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt ist;
h) kann, insbesondere wenn es zur Präzisierung der Pflichten der Arbeitgebenden und Versicherten geboten erscheint, Weisungen erlassen.