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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Verwaltung

Organisation und Finanzierung
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Art. 11 KTV-Verordnung, KTV-VO · Verwaltung

1. Die KTV-Verwaltung sorgt für die Umsetzung der KTV. Sie

a) unterstützt die Arbeitgebenden und Versicherten bei der Geltendmachung von Leistungen und der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung;

b) prüft die geltend gemachten Ansprüche und richtet die Leistungen aus;

c) ergreift oder veranlasst die zur Abklärung der geltend gemachten Leistungsansprüche und zur Verringerung der Arbeitsunfähigkeit gebotenen Massnahmen wie vertrauensärztliche Untersuchungen, Coachings und Case-Managements;

d) fordert zugunsten des KTV-Fonds die Prämien, Leistungen Dritter sowie Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche ein oder verrechnet sie mit künftigen Leistungen;

e) erstattet dem Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) jährlich Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des KTV-Fonds;

f) beantragt dem DFG eine Anpassung der Prämien, wenn es nach Artikel 12 Absatz 2 geboten erscheint;

g) kann dem DFG eine Anpassung der Kostenvergütung für die Verwaltung beantragen, wenn die Voraussetzung nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt ist;

h) kann, insbesondere wenn es zur Präzisierung der Pflichten der Arbeitgebenden und Versicherten geboten erscheint, Weisungen erlassen.

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