170.440
KTV-VOOIGM
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Einstellung, Kürzung und Rückerstattung von Leistungen, Schadenersatz
Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten
Art. 10 KTV-Verordnung, KTV-VO · Einstellung, Kürzung und Rückerstattung von Leistungen, Schadenersatz
1. Kommen die Arbeitgebenden oder Versicherten ihren Pflichten nach dieser Verordnung nicht nach, können Leistungen einstweilen eingestellt oder angemessen gekürzt und zurückgefordert werden und hat die oder der Fehlbare die KTV für allfällige dadurch verursachte Mehraufwände schadlos zu halten.