Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Einstellung, Kürzung und Rückerstattung von Leistungen, Schadenersatz

Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 KTV-Verordnung, KTV-VO · Einstellung, Kürzung und Rückerstattung von Leistungen, Schadenersatz

1. Kommen die Arbeitgebenden oder Versicherten ihren Pflichten nach dieser Verordnung nicht nach, können Leistungen einstweilen eingestellt oder angemessen gekürzt und zurückgefordert werden und hat die oder der Fehlbare die KTV für allfällige dadurch verursachte Mehraufwände schadlos zu halten.

← Art. 9 KTV-Verordnung, KTV-VO Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Zweck Art. 11 KTV-Verordnung, KTV-VO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →