Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.430 CH-GR

Art. 8 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Übergangsbestimmungen für Anträge ab dem 1. Januar 2022

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VP-Reglement · Übergangsbestimmungen für Anträge ab dem 1. Januar 2022

1. Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 beantragen.

2. Die Regierung entscheidet jeweils im September über die vorzeitigen Pensionierungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 und des Budgetantrags, nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre.

3. Bei vorzeitigen Pensionierungen nach Absatz 1 werden in Abweichung zu Artikel 10 und Artikel 4 Absatz 2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 anstelle einer Überbrückungsrente der Pensionskasse Graubünden entsprechende Beiträge im Sinne und nach Massgabe von Artikel 6 überwiesen. Diese Beiträge entsprechen bei einer Pensionierung im

a) 63. Altersjahr: 80 Prozent;

b) 64. Altersjahr: 100 Prozent;

c) 65. Altersjahr: 100 Prozent;

← Art. 7 VP-Reglement Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →