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Art. 7 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022

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Art. 7 VP-Reglement · Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022

1. Vorzeitige Pensionierungen, die vor dem 1. Januar 2022 beantragt und noch nicht entschieden wurden, werden nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, sofern die Mitarbeitenden am 1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.

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