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Art. 6 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Überweisung von Beiträgen an AHV-Überbrückungsrenten

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Art. 6 VP-Reglement · Überweisung von Beiträgen an AHV-Überbrückungsrenten

1. Die Beiträge nach Artikel 4 werden der Pensionskasse Graubünden für die voraussichtliche Dauer des Bezugs einer AHV-Überbrückungsrente gesamthaft auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung überwiesen.

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