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Art. 5 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Mitwirkungspflichten

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Art. 5 VP-Reglement · Mitwirkungspflichten

1. Mitarbeitende haben der Dienststelle und dem Personalamt unter Einhaltung der Kündigungsfrist anzuzeigen, wenn sie sich vorzeitig pensionieren lassen. Für eine vorzeitige Teilpensionierung hat die Anzeige unter Einhaltung der doppelten Kündigungsfrist zu erfolgen.

2. Mitarbeitende und Dienststellen haben sich über die Modalitäten von Teilpensionierungen nach Artikel 2 Absatz 2 abzusprechen und diese bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung dem Personalamt mitzuteilen.

3. Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung beim Personalamt geltend zu machen. Das Gesuch muss den Antrag auf eine AHV-Überbrückungsrente zuhanden der Pensionskasse Graubünden enthalten.

4. Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 bis fünf Monate vor der vorzeitigen Pensionierung beim Departement zuhanden der Regierung zu beantragen. Der Antrag muss eine Begründung und Belege für die besonderen Umstände enthalten.

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