Art. 4 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
Art. 4 VP-Reglement · Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
1. Der jährliche Beitrag nach Artikel 3 Absatz 1 entspricht bezogen auf die maximale AHV-Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung
a) nach dem 62. Geburtstag: 50 Prozent;
b) nach dem 63. Geburtstag: 75 Prozent.
2. Der Beitrag nach Absatz 1 reduziert sich
a) bei einer unterjährigen vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung pro rata temporis;
b) bei einer Teilpensionierung entsprechend dem Pensionierungsgrad beziehungsweise der Pensionierungsgrade;
c) bei einem Teilzeitpensum entsprechend der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Arbeitsumfang während der letzten fünf Jahre vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung und einem Vollzeitpensum.
3. Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 werden von der Regierung festgelegt.