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Art. 4 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

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Art. 4 VP-Reglement · Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

1. Der jährliche Beitrag nach Artikel 3 Absatz 1 entspricht bezogen auf die maximale AHV-Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung

a) nach dem 62. Geburtstag: 50 Prozent;

b) nach dem 63. Geburtstag: 75 Prozent.

2. Der Beitrag nach Absatz 1 reduziert sich

a) bei einer unterjährigen vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung pro rata temporis;

b) bei einer Teilpensionierung entsprechend dem Pensionierungsgrad beziehungsweise der Pensionierungsgrade;

c) bei einem Teilzeitpensum entsprechend der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Arbeitsumfang während der letzten fünf Jahre vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung und einem Vollzeitpensum.

3. Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 werden von der Regierung festgelegt.

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