Art. 3 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
Art. 3 VP-Reglement · Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
1. Mitarbeitende erhalten einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3, wenn sie
a) sich auf Ende des Monats, in dem sie 62 Jahre alt werden, oder einen späteren Zeitpunkt vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen;
b) unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise der Teilpensionierung während mindestens 10 Jahren für die kantonale Verwaltung tätig waren;
c) insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben; und
d) bei der Pensionskasse Graubünden eine AHV-Überbrückungsrente verlangen.
2. Die Departemente und das Personalamt legen im Einvernehmen die Funktionen nach Absatz 1 Litera c fest, in denen
a) die Gesundheit durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist;
b) die Arbeitsumgebung besonders strapazierend ist, insbesondere aufgrund extremer Temperaturen, rauem Klima oder schlechten Lichtverhältnissen;
c) der Bewegungsapparat besonders belastet wird, insbesondere aufgrund physischer Anstrengung oder ungünstiger Körperhaltung;
d) während besonders belastenden Zeiten gearbeitet wird, insbesondere in der Nacht;
e) aufgrund stark repetitiver, einseitiger oder emotional belastender Arbeit eine besondere psychische Belastung besteht;
f) eine erhöhte Unfallgefahr besteht.
3. Die Regierung kann Mitarbeitenden, die mindestens 62 Jahre alt sind, einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3 gewähren, wenn
a) die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitsumfang und
b) die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung ohne finanziell unterstützte AHV-Überbrückungsrente