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Art. 3 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

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Art. 3 VP-Reglement · Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

1. Mitarbeitende erhalten einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3, wenn sie

a) sich auf Ende des Monats, in dem sie 62 Jahre alt werden, oder einen späteren Zeitpunkt vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen;

b) unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise der Teilpensionierung während mindestens 10 Jahren für die kantonale Verwaltung tätig waren;

c) insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben; und

d) bei der Pensionskasse Graubünden eine AHV-Überbrückungsrente verlangen.

2. Die Departemente und das Personalamt legen im Einvernehmen die Funktionen nach Absatz 1 Litera c fest, in denen

a) die Gesundheit durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist;

b) die Arbeitsumgebung besonders strapazierend ist, insbesondere aufgrund extremer Temperaturen, rauem Klima oder schlechten Lichtverhältnissen;

c) der Bewegungsapparat besonders belastet wird, insbesondere aufgrund physischer Anstrengung oder ungünstiger Körperhaltung;

d) während besonders belastenden Zeiten gearbeitet wird, insbesondere in der Nacht;

e) aufgrund stark repetitiver, einseitiger oder emotional belastender Arbeit eine besondere psychische Belastung besteht;

f) eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

3. Die Regierung kann Mitarbeitenden, die mindestens 62 Jahre alt sind, einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3 gewähren, wenn

a) die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitsumfang und

b) die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung ohne finanziell unterstützte AHV-Überbrückungsrente

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