170.430
CH-GR
Art. 2 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Grundsätze
Art. 2 VP-Reglement · Grundsätze
1. Die Mitarbeitenden können sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse Graubünden vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen.
2. Eine Teilpensionierung hat
a) in einem Schritt oder in zwei Schritten zu erfolgen;
b) den Arbeitsumfang pro Schritt um mindestens 20 Prozent zu reduzieren.
3. AHV-Überbrückungsrenten im Rahmen vorzeitiger Pensionierungen beziehungsweise Teilpensionierungen werden grundsätzlich durch die Mitarbeitenden finanziert. Sie werden nur nach Massgabe von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 7 mit einem finanziellen Beitrag zugunsten des Zusatz-Sparkontos "AHV-Überbrückungsrente" bei der Pensionskasse Graubünden unterstützt.