Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.430 CH-GR

Art. 2 Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Grundsätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VP-Reglement · Grundsätze

1. Die Mitarbeitenden können sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse Graubünden vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen.

2. Eine Teilpensionierung hat

a) in einem Schritt oder in zwei Schritten zu erfolgen;

b) den Arbeitsumfang pro Schritt um mindestens 20 Prozent zu reduzieren.

3. AHV-Überbrückungsrenten im Rahmen vorzeitiger Pensionierungen beziehungsweise Teilpensionierungen werden grundsätzlich durch die Mitarbeitenden finanziert. Sie werden nur nach Massgabe von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 7 mit einem finanziellen Beitrag zugunsten des Zusatz-Sparkontos "AHV-Überbrückungsrente" bei der Pensionskasse Graubünden unterstützt.

← Art. 1 VP-Reglement Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) - Gegenstand Art. 3 VP-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →