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Art. 9 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 5. Aus wichtigen Gründen

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Art. 9 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 5. Aus wichtigen Gründen

1. Aus wichtigen Gründen kann das Amtsverhältnis der nebenamtlichen Mitarbeitenden beidseitig ohne Einhaltung der Frist jederzeit aufgelöst werden.

2. Wichtig ist ein Grund, wenn namentlich die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist.

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