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Art. 8 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 4. Amtszeitbeschränkung

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Art. 8 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 4. Amtszeitbeschränkung

1. Die Amtszeit der auf Amtsperiode gewählten nebenamtlichen Mitarbeitenden ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

2. Die Wahlinstanz kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern oder die Amtszeitbeschränkung gänzlich aufheben.

3. Die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung kommt insbesondere in Betracht für

a) kantonale Mitarbeitende, welche die nebenamtliche Funktion aufgrund ihrer Tätigkeit beim Kanton innehaben;

b) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter;

c) Expertinnen und Experten.

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