Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.420 CH-GR

Art. 7 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 3. Auflösung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 3. Auflösung

1. Das Amtsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.

← Art. 6 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden Geltungsbereich, Rechtsnatur Art. 8 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →