170.420
CH-GR
Art. 7 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 3. Auflösung
Art. 7 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 3. Auflösung
1. Das Amtsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.