170.420
CH-GR
Art. 6 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 2. Befristetes Amtsverhältnis
Art. 6 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 2. Befristetes Amtsverhältnis
1. Befristete Amtsverhältnisse enden mit dem Zeitpunkt der Befristung.