Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.420 CH-GR

Art. 5 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Beendigung des Amtsverhältnisses, 1. Ablauf der Amtsperiode

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Beendigung des Amtsverhältnisses, 1. Ablauf der Amtsperiode

1. Die Amtsperiode endet am 30. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Wiederwahl.

2. Eine Nichtwiederwahl ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

← Art. 4 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden Geltungsbereich, Rechtsnatur Art. 6 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →