170.420
CH-GR
Art. 5 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Beendigung des Amtsverhältnisses, 1. Ablauf der Amtsperiode
Art. 5 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Beendigung des Amtsverhältnisses, 1. Ablauf der Amtsperiode
1. Die Amtsperiode endet am 30. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Wiederwahl.
2. Eine Nichtwiederwahl ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.