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Art. 4 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Dauer der Amtsverhältnisse

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Art. 4 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Dauer der Amtsverhältnisse

1. Ständige Kommissionen werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. In besonderen Fällen können auch andere Kategorien von nebenamtlichen Mitarbeitenden auf eine Amtsperiode gewählt werden.

2. Neuwahlen innerhalb der Amtsperiode gelten für deren Rest.

3. Übrige nebenamtliche Mitarbeitende, die auf längere Dauer eine erweiterte Verwaltungsaufgabe erfüllen, werden auf unbefristete Zeit gewählt. Ist die Aufgabe vorübergehender Natur, erfolgt eine befristete Wahl.

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