170.420
CH-GR
Art. 3 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Wahlinstanz
Art. 3 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Wahlinstanz
1. Die Instanz für Neu- und Wiederwahlen ist in der Regel im Gesetz oder im Anhang festgelegt. Wo dies fehlt, ist das Departement Wahlinstanz.