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Art. 3 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Wahlinstanz

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Art. 3 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Wahlinstanz

1. Die Instanz für Neu- und Wiederwahlen ist in der Regel im Gesetz oder im Anhang festgelegt. Wo dies fehlt, ist das Departement Wahlinstanz.

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