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Art. 19 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Vorbereitung von Entscheiden

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Art. 19 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Vorbereitung von Entscheiden

1. Entscheide über Wahlen und Auflösungen von Amtsverhältnissen werden durch das PA vorbereitet.

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