170.420
CH-GR
Art. 19 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Vorbereitung von Entscheiden
Art. 19 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Vorbereitung von Entscheiden
1. Entscheide über Wahlen und Auflösungen von Amtsverhältnissen werden durch das PA vorbereitet.