Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.420 CH-GR

Art. 18 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Auszahlung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Auszahlung

1. Die jährlichen Pauschalentschädigungen werden im vierten Quartal durch das PA ausbezahlt.

2. Die Departemente und Dienststellen sind für die Auszahlung der übrigen Entschädigungen verantwortlich.

← Art. 17 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden Geltungsbereich, Rechtsnatur Art. 19 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →