170.420
CH-GR
Art. 18 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Auszahlung
Art. 18 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Auszahlung
1. Die jährlichen Pauschalentschädigungen werden im vierten Quartal durch das PA ausbezahlt.
2. Die Departemente und Dienststellen sind für die Auszahlung der übrigen Entschädigungen verantwortlich.