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Art. 17 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Kantonale Mitarbeitende

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Art. 17 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Kantonale Mitarbeitende

1. Nebenamtliche Mitarbeitende, die in einem Arbeitsverhältnis zur kantonalen Verwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder.

2. Die für die Ausübung der nebenamtlichen Tätigkeit aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

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