170.420
CH-GR
Art. 17 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Kantonale Mitarbeitende
Art. 17 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Kantonale Mitarbeitende
1. Nebenamtliche Mitarbeitende, die in einem Arbeitsverhältnis zur kantonalen Verwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder.
2. Die für die Ausübung der nebenamtlichen Tätigkeit aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.