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Art. 16 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Spesenentschädigung

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Art. 16 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Spesenentschädigung

1. Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrspesen richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung.

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