Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.420 CH-GR

Art. 13 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Arbeitsentschädigung, 1. Ansätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Arbeitsentschädigung, 1. Ansätze

1. Die Ansätze der Arbeitsentschädigungen pro Tag richten sich nach dem Personalgesetz.

2. Die Wahlinstanz ist nach Anhören des Personalamtes (PA) für die Einreihung neuer Funktionen in die Klassen zuständig.

← Art. 12 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden Geltungsbereich, Rechtsnatur Art. 14 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →