170.420
CH-GR
Art. 13 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Arbeitsentschädigung, 1. Ansätze
Art. 13 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Arbeitsentschädigung, 1. Ansätze
1. Die Ansätze der Arbeitsentschädigungen pro Tag richten sich nach dem Personalgesetz.
2. Die Wahlinstanz ist nach Anhören des Personalamtes (PA) für die Einreihung neuer Funktionen in die Klassen zuständig.