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Art. 10 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 6. Aufhebung der Aufgabe

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Art. 10 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 6. Aufhebung der Aufgabe

1. Die Aufhebung der Aufgabe ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

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