170.420
CH-GR
Art. 10 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - 6. Aufhebung der Aufgabe
Art. 10 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · 6. Aufhebung der Aufgabe
1. Die Aufhebung der Aufgabe ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.