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Art. 1 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden - Geltungsbereich, Rechtsnatur

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Art. 1 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden · Geltungsbereich, Rechtsnatur

1. Diese Verordnung regelt die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse der nebenamtlichen Mitarbeitenden gemäss Artikel 3 Absatz 4 PG.

Geltungsbereich, Rechtsnatur Art. 2 Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden →

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