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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 9 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Feiertage

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 AzV · Feiertage

1. Als Feiertage gelten der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und der Stefanstag. Können diese Feiertage aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden, besteht Anspruch auf Kompensation mit Freizeit. In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Ferien angerechnet.

2. Die von den Gemeinden beziehungsweise Fraktionen bezeichneten zusätzlichen lokalen Feiertage gelten unter Vorbehalt der betrieblichen Interessen für die Mitarbeitenden, die dort ihren Arbeitsort haben.

3. Die Mitarbeitenden können an den lokalen Feiertagen aus betrieblichen Gründen andernorts eingesetzt werden.

4. Fallen lokale Feiertage in die Ferien, können sie nicht vor- oder nachbezogen werden, sondern gelten als Ferien.

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