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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 8 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 AzV · Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit

1. Öffnungszeiten sind von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr. Während dieser Zeiten ist die telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

2. Wenn es die Kundenbedürfnisse erfordern, sind die Öffnungszeiten zu erweitern. Im Einzelfall sind Kundinnen und Kunden auch ausserhalb der Öffnungszeiten zu empfangen.

3. Wenn es die betriebliche Aufgabenerledigung zulässt, kann die zuständige Instanz die Öffnungszeiten und die telefonische Erreichbarkeit einschränken. Die Dienststellen und die Departementssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.

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