170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 6 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Arztbesuche
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 AzV · Arztbesuche
1. Arzt- und Zahnarztbesuche sowie ärztlich verordnete Therapien sind grundsätzlich in die Freizeit zu legen.
2. Im Ausnahmefall kann nach vorgängiger Absprache mit der vorgesetzten Person die effektiv benötigte Zeit, höchstens jedoch zwei Stunden pro Tag, als bezahlte Absenz an die Arbeitszeit angerechnet werden.
3. Arztbesuche, welche durch Berufsunfälle verursacht werden, und länger dauernde ärztlich verordnete Therapien, die in die Arbeitszeit fallen, werden höchstens im Rahmen der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet.