170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 5 Arbeitszeitverordnung (AzV) - 2. Dienstreisen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 AzV · 2. Dienstreisen
1. Grundsätzlich gilt die Reisezeit ab Arbeitsort zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit.
2. Die Reisezeit ab Wohnort oder einem anderen Ort zum Einsatzort und zurück gilt als Arbeitszeit, wenn sie kürzer ist.
3. Nach Absprache mit dem Departement und dem PA können abweichende Regelungen vereinbart werden, insbesondere wenn hauptsächlich ausserhalb des Arbeitsortes oder unterwegs gearbeitet wird.