170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 4 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Anrechenbare Arbeitszeit 1. Im Allgemeinen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 AzV · Anrechenbare Arbeitszeit 1. Im Allgemeinen
1. Bezahlte Abwesenheiten werden im Umfang der Sollarbeitszeit an die Arbeitszeit angerechnet.
2. Für die Arbeit nach Einsatzplan gilt die folgende Regelung: Nicht planbare bezahlte Absenzen wie Krankheit, Unfall und Kurzurlaube werden mit der Sollarbeitszeit gemäss Einsatzplan an die Arbeitszeit angerechnet. Dauern solche Absenzen über den Zeitraum des Einsatzplans hinaus, gilt Absatz 1.