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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 3 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Grundsätze

Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
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Art. 3 AzV · Grundsätze

1. Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kundschaft haben Vorrang gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen des Teams gegenüber denjenigen der einzelnen Mitarbeitenden.

2. Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitform oder auf einen bestimmten Arbeitszeitplan.

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