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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 22 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Fixe Arbeitszeit

Arbeitszeitformen - Fixe Arbeitszeit
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Art. 22 AzV · Fixe Arbeitszeit

1. Aus organisatorischen oder anderen betrieblichen Gründen kann die zuständige Instanz Arbeitsbeginn und -ende pro Bereich oder individuell festlegen.

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