170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 22 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Fixe Arbeitszeit
Arbeitszeitformen - Fixe Arbeitszeit
Art. 22 AzV · Fixe Arbeitszeit
1. Aus organisatorischen oder anderen betrieblichen Gründen kann die zuständige Instanz Arbeitsbeginn und -ende pro Bereich oder individuell festlegen.