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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 21 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Einschränkende Bestimmungen

Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
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Art. 21 AzV · Einschränkende Bestimmungen

1. Die zuständigen Instanzen können nach Anhören des Personalamts die Bestimmungen über die Jahresarbeitszeit einschränken, wenn übergeordnete betriebliche Interessen es erfordern. Die Dienststellen und die Departementssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.

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