170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 21 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Einschränkende Bestimmungen
Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 21 AzV · Einschränkende Bestimmungen
1. Die zuständigen Instanzen können nach Anhören des Personalamts die Bestimmungen über die Jahresarbeitszeit einschränken, wenn übergeordnete betriebliche Interessen es erfordern. Die Dienststellen und die Departementssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.