170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 20 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Zeitsaldo
Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 20 AzV · Zeitsaldo
1. Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der jährliche Zeitsaldoübertrag höchstens +/-50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahmefall auf +/-100 Stunden festlegen.
2. Der jährliche Zeitsaldoübertrag erfolgt Ende Dezember. Die zuständige Instanz kann bei Bedarf ein anderes Datum für den Zeitsaldoübertrag festlegen.
3. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 17.