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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 20 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Zeitsaldo

Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
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Art. 20 AzV · Zeitsaldo

1. Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der jährliche Zeitsaldoübertrag höchstens +/-50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahmefall auf +/-100 Stunden festlegen.

2. Der jährliche Zeitsaldoübertrag erfolgt Ende Dezember. Die zuständige Instanz kann bei Bedarf ein anderes Datum für den Zeitsaldoübertrag festlegen.

3. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 17.

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