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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 2 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Zuständige Instanzen

Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
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Art. 2 AzV · Zuständige Instanzen

1. Zuständige Instanzen sind die Dienststellen, die Standeskanzlei, die Departementssekretariate und die Finanzkontrolle.

2. Die zuständigen Instanzen legen die Arbeitszeitformen gemäss Artikel 15 ff. und die Arbeitszeitpläne gemäss Anhang fest.

3. Die zuständigen Instanzen können in Einzelfällen nach Anhören des Personalamts von den Bestimmungen dieser Verordnung und vom Anhang abweichen, wenn übergeordnete betriebliche Interessen es erfordern. Die Dienststellen und die Departementssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.

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