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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 19 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Jährliche Sollarbeitszeit, Entlöhnung

Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
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Art. 19 AzV · Jährliche Sollarbeitszeit, Entlöhnung

1. Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.

2. Die Entlöhnung erfolgt in gleichmässigen monatlichen Raten.

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