170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 19 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Jährliche Sollarbeitszeit, Entlöhnung
Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 19 AzV · Jährliche Sollarbeitszeit, Entlöhnung
1. Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.
2. Die Entlöhnung erfolgt in gleichmässigen monatlichen Raten.