170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 18 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Zweck
Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 18 AzV · Zweck
1. Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Die Arbeitszeit soll an Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden.