Art. 16 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Gleitzeitsaldo
Art. 16 AzV · Gleitzeitsaldo
1. Der Gleitzeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollarbeitszeit.
2. Der Gleitzeitsaldo muss grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden. Falls die betriebliche Situation es gestattet, kann der Gleitzeitsaldo im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz tage- und halbtageweise mit Freizeit kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens fünf ganze Arbeitstage bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei starken Arbeitsschwankungen, kann die zuständige Instanz bis fünfzehn Kompensationstage anordnen oder bewilligen.
3. Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der Saldoübertrag auf den nächsten Monat höchstens +/-50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahmefall auf +/-100 Stunden festlegen.