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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 16 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Gleitzeitsaldo

Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
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Art. 16 AzV · Gleitzeitsaldo

1. Der Gleitzeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollarbeitszeit.

2. Der Gleitzeitsaldo muss grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden. Falls die betriebliche Situation es gestattet, kann der Gleitzeitsaldo im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz tage- und halbtageweise mit Freizeit kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens fünf ganze Arbeitstage bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei starken Arbeitsschwankungen, kann die zuständige Instanz bis fünfzehn Kompensationstage anordnen oder bewilligen.

3. Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der Saldoübertrag auf den nächsten Monat höchstens +/-50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahmefall auf +/-100 Stunden festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2014 96 · gr (Art. 13 und Art. 16 AzV)
Estate of Municipal Employee v. Municipality: Unpaid Vacation and Overtime Compensation
t selbstredend jede Form der Übertragung eines im Jahr 2013 gebildeten Arbeitszeitguthabens auf das Jahr 2014 aus (vgl. Art. 13 und Art. 16 AzV). c) Im Hinblick auf das übertragene Überstunden- bzw. Überzeitguthaben von maximal 18 Tagen und 7 Stunden hält die Bekl