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170.415 AZVOOL CH-GR

Art. 14 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Zeit- und Leistungserfassung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 AzV · Zeit- und Leistungserfassung

1. Mitarbeitende mit einer Anstellungsdauer von mehr als drei Monaten haben die Arbeitszeit und die Absenzen elektronisch zu erfassen. Die Leistungen sind in Abstimmung mit der Kosten- und Leistungsrechnung zweckmässig zu erfassen.

2. Im System nicht erfasst werden Praktika sowie Mitarbeitende mit Stunden-, Tag- oder Pauschallohn. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Instanz.

3. Die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende sowie die Generalsekretärinnen und -sekretäre haben nur die halb- und ganztageweisen Absenzen zu erfassen. Sie teilen ihre Arbeitszeit entsprechend ihren Aufgaben selbstständig ein. Allfällige Mehrarbeit gilt als im Lohn inbegriffen. Die Leistungen können mit Pauschalen erfasst werden.

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