Art. 13 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Überstunden
Art. 13 AzV · Überstunden
1. Als Überstunden gelten nur von der zuständigen Instanz angeordnete oder bewilligte Arbeitsstunden
a) ausserhalb der gemäss festgelegtem Arbeitszeitplan geltenden Betriebszeit bei Monatsarbeitszeit;
b) ausserhalb der von der zuständigen Instanz festgelegten Betriebszeit bei fixer Arbeitszeit.
2. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Der Überstundensaldo ist einmal jährlich auf höchstens 25 Überstunden abzubauen.
3. Ist die Kompensation mit Freizeit nicht möglich, beträgt die finanzielle Vergütung bei einem Arbeitsumfang von 100 Prozent je Überstunde 1/183 des monatlichen Grundgehalts einschliesslich Anteil des 13. Monatslohnes zuzüglich eines Zuschlages von 25 Prozent.
4. Wird von der Möglichkeit der Kompensation von Überstunden mit Freizeit kein Gebrauch gemacht, dürfen höchstens 25 Überstunden auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Die allenfalls darüber hinaus gehenden Überstunden verfallen ohne Vergütung.