170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 12 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Mittagspause, Arbeitspausen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 AzV · Mittagspause, Arbeitspausen
1. Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten. Aus betrieblichen Gründen kann die zuständige Instanz in Ausnahmefällen eine kürzere Mittagspause bewilligen oder anordnen.
2. Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt höchstens 15 Minuten je halben Arbeitstag.