170.415
AZVOOL
CH-GR
Art. 10 Arbeitszeitverordnung (AzV) - Arbeitsfreie Tage
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 AzV · Arbeitsfreie Tage
1. Arbeitsfreie Tage sind der 2. Januar, der Tag nach Auffahrt, der 24. und der 31. Dezember. Fallen sie in die Ferien, werden sie nicht als Ferien angerechnet.
2. Der 2. Januar, der Vormittag des 24. Dezembers und der 31. Dezember werden an die fünf freien Tage gemäss Artikel 49 Absatz 1 PG angerechnet. Fallen diese auf einen freien Tag, legt das Personalamt nach Rücksprache mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Kompensation fest.
3. Die übrigen zweieinhalb Tage gemäss Artikel 49 Absatz 1 PG werden den Ferien dazugeschlagen.