Art. 9 Personalverordnung (PV) - Höhe der Abfindung
Art. 9 PV · Höhe der Abfindung
1. Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt
a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn;
1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne;
2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne;
b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn;
1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne;
2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne;
3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne;
4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne;
5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne;
6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne;
7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne;
8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne;
9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne;
10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne;
c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne.
2. Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage.