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Art. 8 Personalverordnung (PV) - Aufhebung einer Stelle

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 8 PV · Aufhebung einer Stelle

1. Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement.

2. Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzelfall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.

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