170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 8 Personalverordnung (PV) - Aufhebung einer Stelle
Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 8 PV · Aufhebung einer Stelle
1. Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement.
2. Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzelfall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.